Die Gemeindeordnung von 1480 (Offnung)

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Die Offnung von 1480

Die Offnung von 1480 ist die erste Hinwiler Gemeindeordnung. Das Original auf Pergament ist die älteste Urkunde im Archiv Ortsgeschichte Hinwil. Der Statthalter aus dem Ritterhaus Bubikon hielt als Vertreter der Obrigkeit einen Teil der Rechte und Pflichten der Hinwiler Dorfgenossen erstmals schriftlich fest. Dies auf ausdrücklichen Wunsch der Hinwiler Bauern. [1]


Der Name Offnung

«Der Name Offnung für eine solche Niederschrift bezieht sich auf das Verfahren, das bei der Rechtsprechung angewandt wurde. Im Unterschied zum gesatzten Recht, bei dem die Herrschaft allein die jeweiligen Bestimmungen erliess, waren beim geoffneten Recht auch die Bauern an der Rechtsfindung beteiligt. Dabei wurde das gewohnheitsmässige Recht mündlich verkündet, eben geoffnet, wie man damals sagte.» [1]

Anlass

Der Anlass zu dieser Niederschrift war wohl die drohende Übernutzung der Weiden. Die Bauern der Hinwiler Dorfgenossenschaft wollten ihre Rechte schriftlich festgehalten haben. [1]

Inhalt

Die Bestimmungen dazu, wer wann wo sein Vieh weiden darf, nehmen den meisten Platz im Dokument ein. Der übrige Teil der Offnung enthält eine kleine Gerichtsordnung, welche festhält, dass der Vogt das Jahr- oder Maiengericht abhalten muss. An diesem Gerichtstag haben alle Dorfgenossen anwesend zu sein. Wer trotzdem nicht erscheint, zahlt eine Busse von drei Schilling.

Ferner enthält die Offnung eine kleine Verkaufsordnung für Grundstücke und Immobilien. Ein Vorkaufsrecht schützt in erster Linie die örtlichen Produzenten vor auswärtigen Käufern, beispielsweise städtischen Spekulanten. Im Gegenzug lässt sich das Ritterhaus Bubikon auch seine Rechte und Einnahmen bestätigen: Jede Haushaltung muss Frondienst leisten und für jede erwachsene Person ein Fasnachtshuhn abliefern. Dies war eine symbolische Abgabe, welche die Anerkennung der Gerichtsherrschaft des Ritterhauses ausdrückt.

Die Offnung endet schliesslich mit einem Verzeichnis der Strafsätze: drei Schilling Busse, etwa einen Tageslohn, kostet ein Vergehen gegen irgendeine Bestimmung. Im Wiederholungsfall wird die Busse erhöht auf sechs und schliesslich auf neun Schilling. Ob den in der Offnung festgehaltenen Rechte und Pflichten in der Realität auch tatsächlich nachgelebt wurde, ist nicht in jedem Fall klar. [1]

Vollständiger Inhalt

Der vollständige Inhalt in moderner Schrift ist im Jahrheft der Antiquarischen Gesellschaft Hinwil von 1932 abgedruckt. [2]

Vorgeschichte

1451 Die Niedere Gerichtsbarkeit über die Hinwiler Dorfgenossen geht von den Freiherren von Hinwil an das Johanniterhaus Bubikon. In den folgenden Jahren «... lichten sich die Reihen der alten Leute, die in Bezug auf das Hergebrachte die besten Kenner waren, mehr und mehr, während der Wechsel in der Herrschaft allerlei Unzukömmlichkeiten mit sich brachte». [2] Die Hinwiler Dorfgenossen gehen in dieser Situation auf ihre neuen Herren zu und wünschen, dass ihre Rechte schriftlich festgehalten werden.

Chronologie

1480 Der Statthalter im Ritterhaus Bubikon lasst das Dokument am 6. Mai anfertigen. Es beginnt mit den Worten: «Ich, Bruder Thürig Byli, St. Johanns Ordens und in dieser Zeit Statthalter des Hauses Bubikon, zeige an ...» und endet mit «... da man zählt von der Geburt Christi tausend vierhundert und im achzigsten Jahr». [2]

1787 Der Weibel (Amtsdiener) Hans Jakob Knecht erscheint ohne die wichtigen Dokumente zum Maiengericht im Hirschen. Statthalter Felix Lindinner befiehlt darauf, es sei eine hölzerne Kiste mit drei Schlössern anzufertigen. In dieser so genannten Dorflade finden künftig wichtige Dokumente wie die Offnung ihren sicheren Platz. [1]

1798 Mit dem Ende der alten Ordnung verlieren die Bestimmungen der Offnung ihre Gültigkeit. [1]

1909 Gustav Strickler, Sekundarlehrer in Grüningen, lässt in einer Broschüre alte Oberländer Rechtsbestimmungen abdrucken. Die Hinwiler Offnung ist Teil der Sammlung.

1932 Hans Keller, Lehrer in Hadlikon, vergleicht Stricklers Text mit dem Original im Hinwiler Ortsmuseum und entdeckt einige Missverständnisse. [2] Im Jahrheft der Antiquarischen Gesellschaft Hinwil von 1932 erscheint dann der vollständige Text der Offnung.

Zusammenfassung in leichter Sprache

Das Dorf Hinwil und das Ritterhaus Bubikon

Das Dorf Hinwil und seine Bewohner gehörten einst zum Ritterhaus Bubikon. Das war eine Art Kloster der so genannten Johanniter. Diese ernannten in Hinwil einen Oberbauern, der unter anderem die Zinsen einziehen musste. Einen solchen Amtmann nannte man den Keller. Er hatte einen besonders schönen Hof, den Kehlhof.

Zwei bis vier Männer achteten darauf, dass die Regeln eingehalten wurden. Das waren die so genannten Meier. Sie bestimmten, wann alle Bauern gemeinsam auf dem Gemeindeland arbeiten sollten. Diese Aufgaben waren zum Beispiel: Wege reparieren, Brücken bauen, Zäune reparieren, Brunnen anlegen und Bäume fällen.

Die Dorfordnung von 1480

Damit die Dorfleute untereinander gut zusammenleben konnten, beschlossen sie Regeln. Diese Abmachungen wurden im Jahr 1480 aufgeschrieben. Danach las eine Zeit lang jemand einmal im Jahr diese Vorschriften für alle laut vor. Das geschah zum Beispiel am Gerichtstag im Mai. Das Dokument heisst Offnung.

Aus dem Inhalt

Neben anderen stehen diese Abmachungen im Dokument:

  • Es soll jedes Jahr im Mai eine Gerichtsverhandlung stattfinden. Da sollen Urteile gefällt werden.
  • Wer ein Haus oder Land an Fremde verkaufen will, braucht eine Bewilligung der Gemeinde.
  • Jedes Haus in Hinwil soll dem Ritterhaus Bubikon ein an der Fasnacht ein Huhn geben und Frondienste leisten (zeitweise ohne Lohn arbeiten).
  • Die Einwohner von Hinwil teilen ihre Weiden mit den Leuten von Wernetshausen, Betzikon, Hadlikon, Edikon, Erlosen, Ettenhausen und Ringwil.
  • Sie teilen ihre Weiden nicht mit den Leuten von Oberhof, Betzholz und Bossikon.
  • Wenn sich einige zusammen einen Garten für Gemüse anlegen, sollen sie untereinander nicht wegen dem Platz streiten.
  • Wer andern Schaden zufügt, soll ihn ersetzen.
  • Niemand darf Holz hauen ohne Erlaubnis der Gemeinde. Wer es doch tut, wird bestraft, für jedes Stück besonders.
  • Jeder muss dem andern auf seine Güter Wegrechte geben. Die Dorfmeier entscheiden im Streitfall über die Wegrechte.
  • Keiner soll mehr Vieh auf die Weide treiben, als er im Winter durchfüttern kann.
  • Wenn ein Fremder einzieht, der kein eigenes Land hat, so darf er eine Kuh und ein Kalb auf die Weide lassen. Er soll dann bei allen gemeinsamen Arbeiten mithelfen.
  • Wer die bei den gemeinsamen Arbeiten nicht mithilft, wird bestraft.
  • Wer diese Regeln nicht einhält, wird von den Dorfmeiern bestraft. Wer die Strafe nicht bezahlt, wird beim Vorsteher des Ritterhauses angezeigt, und der hat das Recht, eine siebenmal schärfere Strafe anzuordnen.

Video

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 Brühlmeier, Markus (1995): Hinwil. Alltag, Wirtschaft und soziales Leben von 745 bis 1995. © Gemeinde Hinwil/Markus Brühlmeier. Buchverlag Druckerei Wetzikon AG. 320 Seiten.
  2. ↑ 2,0 2,1 2,2 2,3 Keller, Hans (1932): Die Offnung von Hinwil. Beitrag im fünften Jahrheft der Antiquarischen Gesellschaft Hinwil 1932, Seiten 19 bis 22. (Das Heft ist im Archiv Ortsgeschichte Hinwil erhältlich.)
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